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Entstehung des Berufes

 

Historische Szene des Zahnziehens

 

Koffer mit historischen Behandlungsinstrumenten

 

Behandlungseinheit 1937

Entstehungsgeschichte des zahnärztlichen Helferinnen/Helfer - Berufes

Im Mittelalter wurde der Beruf des Zahnarztes auf Jahrmärkten und in Wirtsstuben ausgeübt. Die Eingriffe zeugten nach heutiger Sicht von einer enormen Brutalität, da sie ohne Anästhesie erfolgten. Berufsbezeichnungen wie "Zahnreißer" machen dies deutlich. In dieser Zeit wurde der Beruf des Helfers bei zahnärztlichen Behandlungen geboren. Helfer waren hier noch häufig starke Männer, die aus dem Publikum kamen.

Im 18. Jahrhundert fanden die Behandlungen der Patienten zunehmend in deren Wohnungen statt. Die ersten Praxisgründungen gab es dann Mitte des 19. Jahrhunderts . Eine Verbesserung der Patientenbetreuung gab es deswegen aber noch nicht. Da die Patienten natürlich häufig nicht stillhielten, wurden sie oft auf dem Behandlungsstuhl angeschnallt. Bei Komplikationen wurde der nächst beste Helfer rekrutiert, meist eine sich in der Nähe befindliche ungelernte Kraft. 

Durch neue medikamentöse und technische Möglichkeiten wie die Narkose, die Lokalanästhesie, neue Materialien zur Zahnversorgung sowie die elektrischen Bohrer wurde die Behandlung erträglicher. Dadurch war aber nun auch eine Hilfskraft gefragt, die sich mit diesen Behandlungsmethoden auskannte. Ihre Aufgaben waren Patientenaufnahme, Patientenbetreuung während der Behandlung und Terminvergabe. Die Patienten sprachen damals vom "Empfangsfräulein des Zahnarztes". Später machte das "Empfangsfräulein" der Berufsbezeichnung "Sprechstundenhilfe" Platz. Sie unterstützte den Zahnarzt bei Tätigkeiten während der Behandlung. Abdruckmaterialien mussten angemischt und angereicht werden.

Im Jahr 1940 wurde der Beruf mit der offiziellen Berufsbezeichnung "zahnärztliche Sprechstundenhilfe" ein staatlich anerkannter Anlernberuf mit 1 - jähriger Ausbildungszeit und Abschlussprüfung. Da die Aufgaben der Sprechstundenhilfe immer umfangreicher wurden, hob man im Jahr 1952 die Ausbildungszeit auf zwei Jahre an.  Dabei nahm die Assistenz bei der Behandlung einen immer größer werdenden Stellenwert ein. Der neue Lehrberuf "Zahnarzthelferin" wurde im Jahre 1954 kreiert. Die Ausbildung dauerte nun zwei bzw. drei Jahre.

Auch eine staatliche Anerkennung war damit verbunden. 1969 trat das Berufsbildungsgesetz in Kraft. In der Berufsschule wurde die berufsbezogene theoretische Ausbildung geleistet, in der Zahnarztpraxis fand die praktische Ausbildung statt. 2001 änderte man die Berufsbezeichnung erneut in "Zahnmedizinische Fachangestellte". Damit wollte man den Beruf aufwerten.

Zahnmedizinische Fachangestellte heute

 

 

 

Moderne Behandlungseinheit

 

 

Praxisverwaltung

 

 

Zahnpflege

 

 

Karies an verschiedenen Zähnen

 

 

Prothetik

Die Aufgaben der/des Zahnmedizinischen Fachangestellten in einem modernen "Team Zahnarztpraxis"

Auf "zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellungen und Behandlungen von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten" dürfen nur von zugelassenen Zahnärzten durchgeführt werden  ( § 1 des Zahnheilkundegesetzes ). Deshalb sollten zahnmedizinische Fachangestellte keine intraoralen Arbeiten beim Patienten vornehmen. In der Berufsordnung wird dies auch eindeutig geregelt:

  1. Auszubildende zahnmedizinische Fachangestellte dürfen nur entsprechend ihrem Ausbildungsstand eingesetzt werden
  2. Ausgelernte Kräfte dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, für die sie sich in ihrer Ausbildung  Qualifikationen erworben haben. Diese werden durch das Abschlussprüfungszeugnis der Zahnärztekammer nachgewiesen. In § 3 der Ausbildungsordnung wird in dem Ausbildungsberufsbild das Tätigkeitsfeld genau beschrieben. Die dort aufgeführten Tätigkeiten von zahnmedizinischen Fachangestellten lassen sich in drei große Arbeitsgebiete zusammenfassen:

  • Patientenbetreuung
  • Verwaltung
  • Assistenz.

Und hier sind es die Kompetenzen bei der Assistenz, die der Zahnmedizinischen Fachangestellten immer wieder Schwierigkeiten machen. Was darf sie hier tun, was nicht?

Zunächst soll die Assistenzkraft den Zahnarzt bei der Behandlung begleiten. Der Zahnarzt ist dabei immer für alle am Patienten ausgeführten Arbeiten allein verantwortlich. Nur der Zahnarzt kann die Diagnose festlegen und eine entsprechende Therapie bestimmen. Die Übertragung von Hilfstätigkeiten darf nur unter Anweisung und Aufsicht des Zahnarztes geschehen:

  1. Der Zahnarzt muss die Hilfstätigkeit genau beschreiben.
  2. Die Zahnmedizinische Fachangestellte muss die erforderlichen Qualifikationen besitzen.
  3. Der Zahnarzt muss die Tätigkeiten überwachen:

persönlich ( z. B. die Hilfskraft unterstützt den Zahnarzt durch gleichzeitig stattfindende Maßnahmen  ) oder

direkt ( z. B. der Zahnarzt beschreibt eine Aufgabe und lässt sie von der Hilfskraft ausführen. Dabei muss er aber ständig erreichbar sein, damit er im Notfall korrigierend eingreifen kann. Auch zu einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten ist er verpflichtet ).

Der jeweilige Stärke der Überwachung richtet sich dabei nach dem Schwierigkeitsgrad der auszuführenden Arbeiten. Tätigkeiten, die einer zahnärztlichen Ausbildung bedürfen, dürfen nie auf Hilfskräfte übertragen werden. 

Für eine Zahnmedizinische Fachangestellte ist sicher auch wichtig, zu wissen, ob sie Röntgenaufnahmen anfertigen darf. Darüber gibt die Röntgenverordnung vom 16. Juli 2001 Auskunft.

Hier kann man nachlesen, dass der Zahnarzt berechtigt ist, Hilfskräfte für das Anfertigen von Röntgenaufnahmen anzustellen. Diese müssen aber die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und sollten das Röntgen nur unter ständiger Aufsicht des approbierten Zahnarztes durchführen.

Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz erhalten zahnmedizinische Fachangestellte während ihrer Ausbildung in Schule und Betrieb. Nach der bestandenen Abschlussprüfung bekommen sie gemäß der neuen Ausbildungsverordnung von 2001 in NRW neben ihrem Abschlusszeugnis eine Bescheinigung über die erworbenen Grundkenntnisse im Strahlenschutz .

Der Kenntnisnachweis muss alle fünf Jahre erneuert werden. Der Zahnarzt sollte immer schriftliche Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter erstellen, die jederzeit zugänglich sein müssen.

Hilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung dürfen bei der technischen Durchführung von Röntgenaufnahmen nicht mehr tätig werden.

Stand: Juli 2010



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