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Die Aufgaben der/des Zahnmedizinischen Fachangestellten in einem modernen "Team Zahnarztpraxis"
Auf "zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellungen und Behandlungen von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten" dürfen nur von zugelassenen Zahnärzten durchgeführt werden ( § 1 des Zahnheilkundegesetzes ). Deshalb sollten zahnmedizinische Fachangestellte keine intraoralen Arbeiten beim Patienten vornehmen. In der Berufsordnung wird dies auch eindeutig geregelt: - Auszubildende zahnmedizinische Fachangestellte dürfen nur entsprechend ihrem Ausbildungsstand eingesetzt werden
- Ausgelernte Kräfte dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, für die sie sich in ihrer Ausbildung Qualifikationen erworben haben. Diese werden durch das Abschlussprüfungszeugnis der Zahnärztekammer nachgewiesen. In § 3 der Ausbildungsordnung wird in dem Ausbildungsberufsbild das Tätigkeitsfeld genau beschrieben. Die dort aufgeführten Tätigkeiten von zahnmedizinischen Fachangestellten lassen sich in drei große Arbeitsgebiete zusammenfassen:
- Patientenbetreuung
- Verwaltung
- Assistenz.
Und hier sind es die Kompetenzen bei der Assistenz, die der Zahnmedizinischen Fachangestellten immer wieder Schwierigkeiten machen. Was darf sie hier tun, was nicht?
Zunächst soll die Assistenzkraft den Zahnarzt bei der Behandlung begleiten. Der Zahnarzt ist dabei immer für alle am Patienten ausgeführten Arbeiten allein verantwortlich. Nur der Zahnarzt kann die Diagnose festlegen und eine entsprechende Therapie bestimmen. Die Übertragung von Hilfstätigkeiten darf nur unter Anweisung und Aufsicht des Zahnarztes geschehen: - Der Zahnarzt muss die Hilfstätigkeit genau beschreiben.
- Die Zahnmedizinische Fachangestellte muss die erforderlichen Qualifikationen besitzen.
- Der Zahnarzt muss die Tätigkeiten überwachen:
persönlich ( z. B. die Hilfskraft unterstützt den Zahnarzt durch gleichzeitig stattfindende Maßnahmen ) oder
direkt ( z. B. der Zahnarzt beschreibt eine Aufgabe und lässt sie von der Hilfskraft ausführen. Dabei muss er aber ständig erreichbar sein, damit er im Notfall korrigierend eingreifen kann. Auch zu einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten ist er verpflichtet ).
Der jeweilige Stärke der Überwachung richtet sich dabei nach dem Schwierigkeitsgrad der auszuführenden Arbeiten. Tätigkeiten, die einer zahnärztlichen Ausbildung bedürfen, dürfen nie auf Hilfskräfte übertragen werden.
Für eine Zahnmedizinische Fachangestellte ist sicher auch wichtig, zu wissen, ob sie Röntgenaufnahmen anfertigen darf. Darüber gibt die Röntgenverordnung vom 16. Juli 2001 Auskunft.
Hier kann man nachlesen, dass der Zahnarzt berechtigt ist, Hilfskräfte für das Anfertigen von Röntgenaufnahmen anzustellen. Diese müssen aber die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und sollten das Röntgen nur unter ständiger Aufsicht des approbierten Zahnarztes durchführen.
Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz erhalten zahnmedizinische Fachangestellte während ihrer Ausbildung in Schule und Betrieb. Nach der bestandenen Abschlussprüfung bekommen sie gemäß der neuen Ausbildungsverordnung von 2001 in NRW neben ihrem Abschlusszeugnis eine Bescheinigung über die erworbenen Grundkenntnisse im Strahlenschutz .
Der Kenntnisnachweis muss alle fünf Jahre erneuert werden. Der Zahnarzt sollte immer schriftliche Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter erstellen, die jederzeit zugänglich sein müssen.
Hilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung dürfen bei der technischen Durchführung von Röntgenaufnahmen nicht mehr tätig werden.
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